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safe healthy working

Gesetzlicher Hintergrund:

Auszüge aus dem ASchG - ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Allgemeine Pflichten der Arbeitgeber

§ 3
Arbeitgeber sind verpflichtet, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen. Arbeitgeber haben die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit erforderlichen Maßnahmen zu treffen, einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gefahren, zur Information und zur Unterweisung sowie der Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der erforderlichen Mittel.

§ 4
Arbeitgeber sind verpflichtet, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte,
  2. die Gestaltung und der Einsatz von Arbeitsmitteln,
  3. die Verwendung von Arbeitsstoffen,
  4. die Gestaltung der Arbeitsplätze, die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken
  5. der Stand der Ausbildung und Unterweisung der Arbeitnehmer.

Sicherheits - und Gesundheitsschutz Dokumente

§ 5
Arbeitgeber sind verpflichtet, in einer der Anzahl der Beschäftigten und den Gefahren entsprechenden Weise die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung schriftlich festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente). Soweit dies aus Gründen der Gefahrenverhütung erforderlich ist, ist diese Dokumentation arbeitsplatzbezogen vorzunehmen.

Grundsätze der Gefahrenverhütung

§7
Arbeitgeber haben bei der Gestaltung der Arbeitsstätten, Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge, bei der Auswahl und Verwendung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen, beim Einsatz der Arbeitnehmer sowie bei allen Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer folgende allgemeine Grundsätze der
Gefahrenverhütung umzusetzen:

  1. Vermeidung von Risiken;
  2. Abschätzung nicht vermeidbarer Risiken;
  3. Gefahrenbekämpfung an der Quelle;
  4. Berücksichtigung des Faktors "Mensch" bei der Arbeit, insbesondere bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie bei der  Auswahl von Arbeitsmitteln und Arbeits- und Fertigungsverfahren, vor allem im Hinblick auf eine Erleichterung bei eintöniger Arbeit und bei maschinenbestimmtem Arbeitsrhythmus sowie auf eine Abschwächung ihrer gesundheitsschädigenden Auswirkungen;
  5. Berücksichtigung des Standes der Technik;
  6. Ausschaltung oder Verringerung von Gefahrenmomenten;
  7. Planung der Gefahrenverhütung mit dem Ziel einer kohärenten Verknüpfung von Technik, Arbeitsorganisation, Arbeitsbedingungen, sozialen Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz;
  8. Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor individuellem Gefahrenschutz;
  9. Erteilung geeigneter Anweisungen an die Arbeitnehmer.

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